dejure.org https://dejure.org/gesetze/VStGB/11.html Völkerstrafgesetzbuch Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14) Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12) § 11 Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung (1) 1Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, 2. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen zivile Objekte richtet, solange sie durch das humanitäre Völkerrecht als solche geschützt sind, namentlich Gebäude, die dem Gottesdienst, der Erziehung, der Kunst, der Wissenschaft oder der Wohltätigkeit gewidmet sind, geschichtliche Denkmäler, Krankenhäuser und Sammelplätze für Kranke und Verwundete, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder entmilitarisierte Zonen sowie Anlagen und Einrichtungen, die gefährliche Kräfte enthalten, 3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, 4. eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person als Schutzschild einsetzt, um den Gegner von Kriegshandlungen gegen bestimmte Ziele abzuhalten, 5. das Aushungern von Zivilpersonen als Methode der Kriegsführung einsetzt, indem er ihnen die für sie lebensnotwendigen Gegenstände vorenthält oder Hilfslieferungen unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht behindert, 6. als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder 7. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 2In minder schweren Fällen der Nummer 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. (2) 1Verursacht der Täter durch eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 den Tod oder die schwere Verletzung einer Zivilperson (§ 226 des Strafgesetzbuches) oder einer nach dem humanitären Völkerrecht zu schützenden Person, wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. 2Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. (3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Übersicht VStGB Abs./Nr./Satz hervorheben Rechtsprechung zu § 11 VStGB ... § 8Kriegsverbrechen gegen Personen § 9Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte § 10Kriegsverbrechen gegen humanitäre Operationen und Embleme § 11Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung § 12Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Mittel der Kriegsführung ... Rechtsprechung zu § 11 VStGB 120 Entscheidungen zu § 11 VStGB in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: Generalbundesanwalt, 16.04.2010 - 3 BJs 6/10 Kundus-Bombardement: Verfahren gegen Oberst Klein eingestellt Zum selben Verfahren: BVerfG, 19.05.2015 - 2 BvR 987/11 Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach ... OLG Düsseldorf, 16.02.2011 - 5 StS 6/10 Kein Strafprozess gegen Oberst Klein und Hauptfeldwebel Wilhelm BGH, 20.12.2018 - 3 StR 236/17 Zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Straftaten nach dem ... Zum selben Verfahren: BGH, 17.06.2010 - AK 3/10 Untersuchungshaft bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen ... BGH, 08.10.2012 - StB 9/12 Fortdauer der Untersuchungshaft; Verbrechen gegen die Menschlichkeit; ... OLG Stuttgart, 28.09.2015 - 3 StE 6/10 Kriegsverbrecherprozess wegen Straftaten im Bürgerkrieg in der Demokratischen ... BGH, 14.05.2020 - AK 8/20 BGH, 13.10.2016 - StB 31/16 Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unter ... BGH, 13.10.2016 - StB 32/16 Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes unter ... Alle 120 Entscheidungen § 11 VStGB in Nachschlagewerken § 11 VStGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert: Wikipedia Lebenslange Freiheitsstrafe Querverweise Auf § 11 VStGB verweisen folgende Vorschriften: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) Allgemeine Regelungen § 1 (Anwendungsbereich) § 3 (Handeln auf Befehl oder Anordnung) Strafgesetzbuch (StGB) Besonderer Teil Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates § 89c (Terrorismusfinanzierung) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung § 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen) § 138 (Nichtanzeige geplanter Straftaten) Strafprozeßordnung (StPO) Allgemeine Vorschriften Ermittlungsmaßnahmen § 100a (Telekommunikationsüberwachung) § 100b (Online-Durchsuchung) § 100g (Erhebung von Verkehrsdaten) Verfahren im ersten Rechtszug Öffentliche Klage § 153f (Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch) Stellenmarkt Volljurist (w/m/d) für die Abteilung Zulassungsgremien (Sozial-)Verwaltungsrecht, Ärzte-ZV, GKV (SGB V) Berlin Notarfachangestellte und Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte (m/w/d) Notar-, Justizfachangestellter, Anwaltsfachgehilfe, Feste Berlin Erfahrener Rechtsanwalt (w/m/d) M&A im Finanzsektor - EY Law (Financial Services) Anwaltschaft, Weitere: Recht, Feste Anstellung, Mit Frankfurt am Main Datenschutzberater / Datenschutzmanager (m/w/x) Weitere: Recht, Befristeter Vertrag, Mit Berufserfahrung... 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