Völkerstrafgesetzbuch - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung - VStGB § 11

Exzerpt aus Völkerstrafgesetzbuch, VStGB § 11

„…

Teil 2 - Straftaten gegen das Völkerrecht (§§ 6 - 14)

Abschnitt 2 - Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12)

§ 11 - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt

[1. … 5.]

6. als Befehlshaber anordnet oder androht, dass kein Pardon gegeben wird, oder

7. einen Angehörigen der gegnerischen Streitkräfte oder einen Kämpfer der gegnerischen Partei meuchlerisch tötet oder verwundet,

wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. 

[…] 

Führt der Täter den Tod vorsätzlich herbei, ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(3) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff weit reichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

…“ [1]

PH - 2020-01-14

[1] Quelle: Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) § 11 - Kriegsverbrechen des Einsatzes verbotener Methoden der Kriegsführung > https://dejure.org/gesetze/VStGB/11.html


HINWEISE

Sie können diesen Artikel unter der Lizenz Creative Commons BY-NC-ND 3.0 frei vervielfältigen unter den vier Bedingungen…

  1. …den Text nicht zu verändern,
  2. die Quelle anzuführen,
  3. den Text nicht für kommerzielle Zwecke zu nutzen,
  4. keine zusätzlichen Klauseln oder technische Verfahren einzusetzen, die anderen rechtlich irgendetwas untersagen, was die Lizenz erlaubt.

Dieser Artikel wurde erstmals veröffentlicht am 17. Januar 2020 auf www.intrinsis.de unter Voelkerstrafgesetzbuch-Kriegsverbrechen-VStGB-11-intrinsis.de.html

© intrinsis.de - PH.TXT.Voelkerstrafgesetzbuch-Kriegsverbrechen-VSTGB-11 - 202001171500cci


VERWANDTE ARTIKEL

Rechtspositivismus vs. Naturrecht

Causa Suleimani

Demokratie in Vollendung